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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Grenadierbataillon von Spiegel". Er soll das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen: "Grenadierbataillon von Spiegel" e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Wolkenstein / Sachsen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die militär-historische Darstellung des Königlich-Sächsischen Infanterieregiments
Prinz Maximilian! Grenadiere in der Zeit von 1806 - 1815.
Pflege und Erforschung der militär-historischen Heimatkunde und Heimatpflege, einschließlich historischer Bauten, Mahn- und Denkmale, die zur Erinnerung an die Opfer der damaligen Zeit in unserer Region noch erhalten sind.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel werden zur Vervollständigung der Ausrüstung und Gegenstände des Vereins verwendet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Sie darf nicht vorbestraft oder in kriminelle Handlungen verwickelt sein.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zur Aufnahm mit persönlicher Unterschrift, bei minderjährigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Über die Aufnahme einer Person wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Nach Ablauf eines "Probejahres", in dem auch der Mitgliedsbeitrag entrichtet wird, kann diese Person durch eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung in den Verein offiziell aufgenommen werden.
Eine ruhende Mitgliedschaft kann in schriftlich begründeten Ausnahmefällen für maximal 1 Jahr beim Vorstand beantragt werden. Diese Zeit ist beitragsfrei. Auf diesen Antrag besteht kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rückmeldung, endet die Mitgliedschaft automatisch.
Die Mitgliedschaft endet durch kriminelle Handlungen, Ausschluss, Tod oder dem Austritt aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das der Person zur Verfügung gestellte Vereinseigentum innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung in einem ordnungsgemäßem Zustand, dem Verein zurückzugeben.
Ein Ausschluss kann mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen bei:
- ständigem unbegründetem Fehlen zu Vereinsveranstaltungen, Exerzieren, Versammlungen usw.
- ständiger Säumigkeit und nicht erbrachter Beitragszahlung innerhalb von 12 Monaten
- vereinsschädigenden Verhalten in der Öffentlichkeit bzw. bei Vereinsveranstaltungen
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden auf 7,00 € pro Monat für jedes Mitglied festgesetzt.
Ausnahmen:
- Beiträge für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose in Höhe von 3,50 EUR pro Monat
- Ehefrauen bzw. Freundinnen von Vereinskameraden sind beitragsfrei
- Schüler sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Beitragszahlung hat zum 1. jeden Monats zu erfolgen
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Vierteljahr durchgeführt. Wenn es erforderlich ist, kann durch Beschluss des Vorstandes zusätzlich eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine schriftliche Einladung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung gefasst.
Eine Änderung der Satzung ist nur durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung beschließt:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertreter,
- Änderung der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Geschäftsabschlüssen eine einfache Mehrheit des Vorstandes gegeben
sein muss.
Für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Vorstand zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung eine anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit in vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an das Dorfmuseum Markesdorf z. H. Herrn Hans-Jürgen Donner zur Vervollständigung der historischen Sammlung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.